Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder vom 01.10.2007

§ 5
Erfassung kostenpflichtiger Tatbestände

(1) Das Land Rheinland-Pfalz überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der kostenpflichtigen Tatbestände der Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

(2) Die Kostenfreiheit im Sinne des § 8 Abs. 2 der Justizverwaltungskostenordnung bestimmt sich nach dem Recht des Landes Rheinland-Pfalz.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 436, ausgegeben am 7. November 2007.