Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder vom 01.10.2007

§ 7
Kostenerhebung und -vollstreckung

(1) Das Land Rheinland-Pfalz überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Kosten für die Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

(2) Das Land Rheinland-Pfalz überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Kosten auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. Die Vollstreckung bestimmt sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 436, ausgegeben am 7. November 2007.