Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.
§ 18
Weisungen für Lockerungen und Urlaub
Für Lockerungen und Urlaub können Weisungen erteilt werden. Soweit Freigang, Ausgang oder eine Maßnahme nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 von Dritten beaufsichtigt wird, kann die Weisung auch darin bestehen, dass von ihnen erteilte Anordnungen zu befolgen sind.