Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.
§ 62
Medizinische Vorsorgeuntersuchungen und Vorsorgeleistungen
Die Gefangenen haben Anspruch auf medizinische Vorsorgeuntersuchungen und Vorsorgeleistungen, wie sie gesetzlich Versicherten zustehen.