Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.
§ 65
Krankenbehandlung im Urlaub
Während eines Urlaubs oder einer Vollzugslockerung besteht ein Anspruch auf vollzugsseitige Krankenbehandlung nur in der für die betroffenen Gefangenen zuständigen Anstalt.