Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.
§ 125
Strafvollstreckung und Untersuchungshaft
Wird Untersuchungshaft zum Zwecke der Strafvollstreckung unterbrochen oder wird gegen Gefangene in anderer Sache Untersuchungshaft angeordnet, so unterliegen die betroffenen Gefangenen abweichend von § 4 Abs. 2 auch denjenigen Beschränkungen ihrer Freiheit, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert. Hierzu getroffene richterliche Entscheidungen sind zu beachten.