Historische SGV. NRW.

Verordnung zur Regelung des Anerkennungsverfahrens und der Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie 2005/36/EG und für Drittstaatenangehörige (Berufsanerkennungsdurchführungsverordnung – BerufsanDVO-NRW) vom 20.11.2007

Obsolet durch Fristablauf.




§ 3
Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen

Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien der gemeinsamen Plattformen nach Artikel 15 Richtlinie 2005/36/EG, sind Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Abs. 3 nicht durchzuführen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 572, in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.

Obsolet durch Fristablauf.