Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Gesetz zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) vom 11.12.2007

§ 4 (Fn 5)
Aufgaben der Untersuchungsanstalt

(1) Jede Untersuchungsanstalt führt für das Land und für die Kommunen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen Probenahmen mit Ausnahme der Probenahmen, die von den Kreisordnungsbehörden durchgeführt werden, Untersuchungen und Kontrollen auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, der Tierseuchenbekämpfung einschließlich Früherkennung und Prävention, der Tiergesundheit und des Tierschutzes durch. Hierzu zählen auch Untersuchungen von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Erzeugnissen der Weinwirtschaft sowie Tabakerzeugnissen. Die in Satz 1 und 2 genannten Tätigkeiten umfassen auch die Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen, die in diesem Zusammenhang erforderlich sind. Die Untersuchungsanstalt übt diese Tätigkeiten als benanntes Laboratorium gemäß Artikel 37 der Verordnung über amtliche Kontrollen vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung aus, soweit die Tätigkeiten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind.

(2) Über Absatz 1 hinaus kann der Untersuchungsanstalt die Durchführung weiterer Aufgaben durch Rechtsverordnung des Ministeriums (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) oder entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates (§ 8 Abs. 3 Nr. 10) übertragen werden.

(3) In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs, insbesondere in Fragen der amtlichen Kontrolle, berät die Untersuchungsanstalt die Träger und, soweit dies die Satzung vorsieht, auch Dritte.

(4) Die Untersuchungsanstalt wirkt mit bei

1. der Koordinierung und Durchführung europa-, bundes-, landesweiter oder regionaler Untersuchungsprogramme,

2. Anerkennungsverfahren für Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien, die in der amtlichen Überwachung tätig sind,

3. der Kontrolle von Betrieben und

4. der Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.

(5) Die Untersuchungsanstalt führt im Rahmen ihrer Aufgaben wissenschaftliche Entwicklungsarbeiten und Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch.

(6) Die Untersuchungsanstalt ist verpflichtet, Aufträge eines Trägers oder mehrerer Träger auszuführen, soweit andere Regelungen dem nicht entgegenstehen und die Finanzierung durch den Auftraggeber gesichert ist.

(7) Die Untersuchungsanstalt kann Aufträge Dritter ausführen, soweit andere Regelungen dem nicht entgegenstehen. § 14 Abs. 3 ist zu beachten.

(8) Die Untersuchungsanstalt führt ihre Aufgaben selbstständig aus. Soweit erforderlich, kann sie sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben geeigneter Dritter oder anderer Untersuchungsanstalten bedienen. Zur Bildung von Untersuchungsschwerpunkten sind Kooperationen mit anderen Untersuchungsanstalten möglich.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 662, in Kraft getreten am 20. Dezember 2007; geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016; Artikel 12 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 22. April 2017; Artikel 18 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022.

Fn 2

§ 3 Absatz 3 und 4 geändert und § 18 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016.

Fn 3

§ 17 Absatz 7 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 22. April 2017.

Fn 4

§ 9 Absatz 1 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 5

§ 4 Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022.