Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Gesetz zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) vom 11.12.2007

§ 17 (Fn 3)
Personalüberleitung

(1) Wird von der Ermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Gebrauch gemacht, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Mit Errichtung der Untersuchungsanstalt gehen die Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse der bei den in der Rechtsverordnung bezeichneten zusammengeführten staatlichen und kommunalen Untersuchungsämtern beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden mit allen Rechten und Pflichten auf die Untersuchungsanstalt über. Für sie gelten zur Wahrung des Besitzstandes die bisher maßgebenden tariflichen Vorschriften sowie die diese ergänzenden, ändernden und ersetzenden Vorschriften; abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden.

(3) Betriebsbedingte Beendigungskündigungen durch die Untersuchungsanstalt im Zusammenhang mit der Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse sind für eine Dauer von fünf Jahren unzulässig. Wenn nach dieser Frist Aufgaben der Untersuchungsanstalt betriebsbedingt wegfallen, hat die Untersuchungsanstalt in Abstimmung mit den Trägern zu prüfen, ob ein gleichwertiger Arbeitsplatz in Dienststellen bei den Trägern angeboten werden kann, um eine Änderungs- oder Beendigungskündigung zu vermeiden.

(4) Für die von Absatz 2 erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber so angerechnet, als wenn sie bei der Untersuchungsanstalt geleistet worden wären. Wechselt eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter der Untersuchungsanstalt im unmittelbaren Anschluss zurück zu dem Arbeitgeber, zu dem das Beschäftigungsverhältnis vor der Überleitung bestand, werden die Zeiten bei der Untersuchungsanstalt so angerechnet, als wenn sie beim bisherigen Arbeitgeber geleistet worden wären.

(5) Die Untersuchungsanstalt stellt zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der nach Absatz 2 übergeleiteten Beschäftigten sicher, dass bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder bei einer kommunalen Zusatzversorgungskasse die nach der Satzung erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden oder erhalten bleiben.

(6) Die Regelungen der Absätze 2 bis 5 gelten nicht im Falle der Personalgestellung.

(7) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt bei den in der Rechtsverordnung bezeichneten zusammengeführten staatlichen und kommunalen Untersuchungsämtern beschäftigten Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des Kapitels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet. Von den Vorschriften des § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 sowie § 130 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 BRRG wird aus Anlass der Zusammenführung kein Gebrauch gemacht. Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen den bisherigen Dienstherrn und der Untersuchungsanstalt für die Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 übernommen werden, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Errichtung der Untersuchungsanstalt geltenden Vorschriften zur Versorgungslastenteilung. § 101 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung; es sei denn, die übergeleitete Beamtin oder der übergeleitete Beamte ist in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 21. April 2017 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden oder für sie oder ihn wurde in dieser Zeit eine Abfindung nach § 101 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes an die Untersuchungsanstalt gezahlt.

(8) Bis zur konstituierenden Sitzung des in der Untersuchungsanstalt zu wählenden Personalrates werden dessen Aufgaben durch eine Personalkommission entsprechend § 44 des Landespersonalvertretungsgesetzes wahrgenommen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 662, in Kraft getreten am 20. Dezember 2007; geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016; Artikel 12 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 22. April 2017; Artikel 18 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022.

Fn 2

§ 3 Absatz 3 und 4 geändert und § 18 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016.

Fn 3

§ 17 Absatz 7 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 22. April 2017.

Fn 4

§ 9 Absatz 1 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 5

§ 4 Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022.