Historische SGV. NRW.

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Förderung des Bürgerfunks im Fernsehen gem. § 82 Abs. 1 Nr. 2 LMG NRW (Fördersatzung Bürgerfernsehen) vom 14.12.2007

Aufgehoben durch Satzung vom 15. Juli 2011 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 30. Juli 2011.




§ 6
Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung von Zuschüssen

(1) Die LfM kann beim Zuschussempfänger jederzeit Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen – soweit sie nicht bereits mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen sind – zur Einsichtnahme anfordern oder die zweckentsprechende Verwendung durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich prüfen; sie kann sich hierzu Beauftragter bedienen.

(2) Der LRH ist berechtigt, beim Zuschussempfänger die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses nach dieser Satzung zu überprüfen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 127, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Aufgehoben durch Satzung vom 15. Juli 2011 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 30. Juli 2011.