Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Satzung vom 15. Juli 2011 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 30. Juli 2011.
§ 6
Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung von Zuschüssen
(1) Die LfM kann beim Zuschussempfänger jederzeit Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen – soweit sie nicht bereits mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen sind – zur Einsichtnahme anfordern oder die zweckentsprechende Verwendung durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich prüfen; sie kann sich hierzu Beauftragter bedienen.
(2) Der LRH ist berechtigt, beim Zuschussempfänger die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses nach dieser Satzung zu überprüfen.
GV. NRW. S. 127, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008. Aufgehoben durch Satzung vom 15. Juli 2011 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 30. Juli 2011. |
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