Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Verordnung zur Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 22.04.2008

§ 3

Auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte werden für den Bezirk ihres Oberlandesgerichts folgende Zuständigkeiten übertragen:

1. die Aufsicht über das Anwaltsgericht nach § 92 Abs. 3 BRAO,

2. die Ernennung der Vorsitzenden und die Bestellung des geschäftsleitenden Vorsitzenden des Anwaltsgerichts (§ 93 BRAO),

3. die Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts und die Bestimmung der erforderlichen Zahl von Mitgliedern (§ 94 Abs. 2 BRAO),

4. das Antragsrecht nach § 95 Abs. 2 BRAO sowie die Entlassung eines Mitglieds des Anwaltsgerichts gemäß § 95 Abs. 3 BRAO,

5. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Anwaltsgerichts nach § 98 Abs. 4 BRAO.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. 2008 S. 378, in Kraft getreten am 16. Mai 2008.