Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen / U-Untersuchungen (U-Untersuchung-TeilnahmedatenVO – UTeilnahmeDatVO) vom 10.09.2008

§ 3 (Fn 3)
Zentrale Stelle, Datenabgleich und Einladungswesen

(1) Die in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben der Zentralen Stelle nimmt das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen wahr.

(2) Die Zentrale Stelle ermittelt die Kinder, für die keine Teilnahmemeldung nach § 2 vorliegt. Dazu gleicht sie die nach § 2 übermittelten Daten mit den von den Meldebehörden nach § 10d der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707) in der jeweils geltenden Fassung gemeldeten Daten ab.

(3) Sofern keine Teilnahmemeldung vorliegt, erinnert die Zentrale Stelle die Personensorgeberechtigten des Kindes über die Anschrift des Kindes spätestens vierzehn Tage vor Ende des für die U5 festgelegten Toleranzzeitraums beziehungsweise zehn Tage nach Ende des für die Untersuchung festgelegten Toleranzzeitraums für die U6 bis U9 daran, die Früherkennungsuntersuchung durchführen zu lassen. Die betroffenen Personensorgeberechtigten haben einen Auskunftsanspruch gegenüber der Zentralen Stelle über die Meldungen nach § 2 Absatz 1.

(4) Bei Vorliegen gewichtiger medizinischer Gründe kann die Zentrale Stelle die Fristen nach Absatz 3 und § 4 Absatz 1 entsprechend anpassen oder im Einzelfall die Daten eines Kindes aus dem Verfahren nehmen.

(5) Die Daten sind spätestens vier Monate nach dem letztmaligen Datenabgleich zu löschen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 609, in Kraft getreten am 13. September 2008; geändert durch VO vom 13. Juli 2010 (GV. NRW. S. 412), in Kraft getreten am 24. Juli 2010; Verordnung vom 31. August 2020 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020.

Fn 2

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 31. August 2020 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020.

Fn 3

§ 2, § 3 und § 4 zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2020 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020.

Fn 4

§ 5 (neu) eingefügt und § 5 (alt) umbenannt in § 6 (neu) durch VO vom 13. Juli 2010 (GV. NRW. S. 412), in Kraft getreten am 24. Juli 2010; § 5 aufgehoben und § 6 umbenannt in § 5 und geändert durch Verordnung vom 31. August 2020 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020.