Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW) vom 02.09.2008

§ 9
Mitglieder des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus

1. neun stimmberechtigten Mitgliedern:

a) drei Vertretern der Landwirtschaftskammer, von denen zwei Personen Tierhalter sowie eine Person Mitarbeiter im Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftkammer sein müssen,
b) je drei durch das jeweils zuständige Organ des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes e.V. sowie des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes e.V. gewählten Vertretern,

2. drei beratenden Mitgliedern:

a) einem Vertreter des Ministeriums,
b) zwei Vertretern des Landesamtes,

3. zwei beratenden Mitgliedern mit eingeschränktem Stimmrecht:

a) einem Vertreter des Landkreistages,
b) einem Vertreter des Städtetages.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 nehmen an den Beratungen zu Fragen der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten mit beratender Stimme, in allen Angelegenheiten, die die Entsorgung von in landwirtschaftlichen Betrieben verendeten oder dort totgeborenen Tieren betreffen, als stimmberechtigte Mitglieder teil.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Entsendungsberechtigten bestimmen die Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertretung jeweils für ihren Bereich. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist eine Stellvertretung zu bestellen. Die Stellvertretung muss die Voraussetzungen des jeweils von ihr vertretenen Mitglieds erfüllen. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung aus dem Verwaltungsrat aus, kann ein neues Mitglied oder eine neue Stellvertretung bestimmt werden.

(3) Der Verwaltungsrat wählt bei seinem ersten Zusammentreffen seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Einzelheiten über den Verfahrensablauf regelt der Verwaltungsrat durch Geschäftsordnung. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein und leitet sie. Er kann zu den Sitzungen des Verwaltungsrates weitere Personen zur Beratung beiziehen.

(4) Der Verwaltungsrat bestellt einen Geschäftsführer der Tierseuchenkasse. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Zustimmung des Direktors der Landwirtschaftskammer.

(5) Der Verwaltungsrat kann sich vom Geschäftsführer jederzeit über alle Geschäfte der laufenden Verwaltung unterrichten lassen und hat Anspruch auf Akteneinsicht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 612, in Kraft getreten am 27. September 2008; geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2014, am 18. Dezember 2014 und am 1. Januar 2015; Artikel 7 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016.

Fn 2

Zwischenüberschrift vor § 1, § 1, § 2, § 3, § 6, § 7, § 15, § 17, § 18, § 22, § 23, § 24, § 25 und § 26 geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2014.

Fn 3

§ 2a eingefügt und § 13, § 14, § 21 und § 27 geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885), in Kraft getreten am 18. Dezember 2014.

Fn 4

§ 32 geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

Fn 5

Überschrift zuletzt und § 33 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016.