Historische SGV. NRW.

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern für den Operationsdienst (WeiV-OP) vom 12.12.2008

Obsolet durch Fristablauf.




§ 5
Antrag

(1) Über die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang entscheidet die Leitung der Weiterbildungseinrichtung auf Antrag.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit Lichtbild,

2. die Nachweise der Voraussetzungen nach § 4.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 803, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.