Historische SGV. NRW.

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern für den Operationsdienst (WeiV-OP) vom 12.12.2008

Obsolet durch Fristablauf.




§ 14
Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der Nachweis geführt worden ist, dass alle Module gemäß Anlage 1 erfolgreich abgeschlossen worden sind und die Gesamtnote der Abschlussprüfung mindestens „ausreichend“ (4,0) ist.

(2) Für jeden bestandenen Teil der Abschlussprüfung werden 10 Credits vergeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 803, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.