Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Gesetz zur Errichtung eines Fonds für die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den finanziellen Lasten des Finanzmarktstabilisierungsfonds des Bundes (Abrechnungsfondsgesetz – AFoG) vom 03.02.2009

§ 9
Auflösung

Die Auflösung des Sondervermögens erfolgt durch Gesetz. Der Bestand des Sondervermögens zum Zeitpunkt der Auflösung fließt dem Landeshaushalt als allgemeine Deckung zu.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 43, in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Oktober 2008.