Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.
§ 3
Gebühren und Auslagen
Die Aufgabenträger erheben für ihre Tätigkeit als Einheitliche Ansprechpartner Gebühren und Auslagen gegenüber dem Antragsteller oder dem Auskunftssuchenden. Das Gebührengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen findet Anwendung.
GV. NRW. S. 748, in Kraft getreten am 28. Dezember
2009. |