Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 08.12.2009

§ 9 (Fn 8)
Förderempfänger

(1) Die Fördermittel können von natürlichen oder juristischen Personen sowie von Personenvereinigungen schriftlich oder elektronisch beantragt werden, sofern sie

1. Eigentümer oder Erbauberechtigter eines geeigneten Baugrundstücks sind oder nachweisen, dass der Erwerb eines derartigen Grundstücks oder eines Erbaurechts von angemessener Dauer gesichert ist oder durch die Gewährung der Fördermittel gesichert wird,

2. die Gewähr für eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens und für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wohnraums bieten,

3. die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Kreditwürdigkeit) besitzen,

4. bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums die Belastung voraussichtlich auf Dauer tragen können und

5. eine angemessene Eigenleistung erbringen.

Als Eigenleistung können eigene Geldmittel, der Wert des nicht durch Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks, Selbsthilfe oder in den Förderbestimmungen näher bezeichnete Eigenkapitalersatzmittel berücksichtigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Erwerber und die sonstige Förderempfängerin oder den sonstigen Förderempfänger sinngemäß.

(2) Empfänger der Förderung ist

1. beim Wohnungsbau und der Modernisierung diejenige Person, die das Bauvorhaben auf eigene oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführt oder durch Dritte durchführen lässt (Bauherrin oder Bauherr),

2. beim Ersterwerb oder Erwerb vorhandenen Wohnraums zur Selbstnutzung der Erwerber,

3. beim Erwerb von Belegungsrechten der Eigentümer oder der sonstige zur Einräumung von Belegungsrechten an dem Wohnraum Berechtigte,

4. bei der Gründung von Genossenschaften die Genossenschaft oder die Inhaberin oder der Inhaber des genossenschaftlichen Dauerwohnrechts.

(3) Soweit Fördermittel an einen Bauträger vergeben werden, ist die Förderzusage mit der Auflage zu versehen, dass der Bauträger den geförderten Wohnraum und die gewährten Darlehen innerhalb einer bestimmten Frist zu angemessenen Bedingungen an den Erwerber zur Selbstnutzung übertragen muss.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 772, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch Gesetz vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 16), in Kraft getreten am 27. Januar 2012; Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014; Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 970), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 554), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 2

§ 6, § 19, § 23, § 40 und § 43 geändert durch Gesetz vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 16), in Kraft getreten am 27. Januar 2012.

Fn 3

Inhaltsverzeichnis, § 20, § 28 und § 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014.

Fn 4

§ 1, § 14 und § 16 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014.

Fn 5

Teil 8 mit den §§ 40, 41, 42 und 43 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014.

Fn 6

§ 36 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 7

§ 22 zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 554), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018.

Fn 8

§ 2, § 5, § 9, § 10, §12, § 18, § 24, § 29, § 32 und § 34 geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 9

§ 3, §7, § 15, § 17, § 19, § 21, § 25, § 26, § 27 und § 37 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.