Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Betriebssatzung für die LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland vom 28.08.2009

§ 21
Wirtschaftsplan

(1) Für die LVR-Klinik ist ein Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht nach den Vorschriften der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung NRW und unter Beachtung sonstiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen, aufzustellen.

(2) Das Wirtschaftsjahr der LVR-Klinik entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes.

(3) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn von veranschlagten Erträgen und Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen werden muss.

(4) Der Vermögensplan ist insbesondere zu ändern, wenn die Gesamtsumme der Ausgaben wesentlich erhöht werden soll oder zusätzliche Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landschaftsverbandes zum Ausgleich des Plans notwendig werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 796, in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.