Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Betriebssatzung für die LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland vom 28.08.2009

§ 25
Rechnungsprüfung

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht ist durch eine Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

(2) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch den Fachbereich Rechnungsprüfung gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 796, in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.