Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 782), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.
§ 5
Zuständige Behörden
Zuständige Behörden sind
1. die kreisfreien Städte,
2. die Großen und die Mittleren kreisangehörigen Städte (im Sinne des § 4 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) und
3. die Kreise für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden.
GV. NRW. S. 875, in Kraft getreten am 24. Dezember
2009. |
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