Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Dienstordnung vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 305), in Kraft getreten am 4. März 2017.
§ 8
Rücknahme und Nichtigkeit der Berufung in das DO-Verhältnis
Liegen Tatbestände vor, die bei einem Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen zur Rücknahme oder Nichtigkeit der Ernennung führen würden, gelten für die DO-Angestellten die §§ 11 BeamtStG, 12 BeamtStG und 18 LBG NRW in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
GV. NRW. S. 971, in Kraft getreten am 31. Dezember
2009. |