Historische SGV. NRW.

Dienstordnung für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 03.12.2009

Aufgehoben durch Dienstordnung vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 305), in Kraft getreten am 4. März 2017.




§ 10
Zeugnis

Der DO-Angestellte hat beim Nachweis eines berechtigten Interesses oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis über die Art und Dauer seiner Beschäftigung, auf Verlangen auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 971, in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.
Aufgehoben durch Dienstordnung vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 305), in Kraft getreten am 4. März 2017.