Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAP2.2-Feu) (Fn 5) vom 11.03.2010

Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.




§ 13 (Fn 9)
Prüfungsausschuss

(1) Die Zugführer- und die Laufbahnprüfung sind vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abzulegen.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und drei Beisitzern.

(3) Der Direktor des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen oder dessen allgemeiner Vertreter sind Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Im Falle ihrer Verhinderung wird die weitere Vertretung durch das Innenministerium festgelegt.

(4) Die Beisitzer und deren Stellvertreter müssen Angehörige der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes sein.

(5) Der Prüfungsausschuss ist so zu besetzen, dass jeweils ein Beisitzer oder dessen Stellvertreter ein Beamter eines Landes der Bundesrepublik Deutschland ist. Die beiden anderen Beisitzer oder deren Stellvertreter müssen Beamte von Berufsfeuerwehren sein. Wenn Angehörige einer Werkfeuerwehr geprüft werden, soll ein Vertreter der Werkfeuerwehren als Beisitzer eingesetzt werden.

(6) Der Beamte eines Landes sowie dessen Stellvertreter werden von den Innenministerien der Länder gemeinsam ausgewählt. Die Beamten von Berufsfeuerwehren sowie deren Stellvertreter werden vom Deutschen Städtetag zur Auswahl vorgeschlagen. Die Vertreter der Werkfeuerwehren werden vom Deutschen Werkfeuerwehrverband zur Auswahl vorgeschlagen. Sie müssen abweichend von Absatz 4 die Laufbahnprüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes erfolgreich abgelegt haben.

(7) Die Beisitzer und deren Stellvertreter werden vom Innenministerium für die Dauer von vier Jahren berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Die Berufung zum Beisitzer oder zum Stellvertreter ist zu widerrufen, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Prüfungsausschuss aus, so ist für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuss bestellt worden ist, ein Nachfolger zu berufen.

(8) Bei der Auswahl der Stellvertreter für eine Prüfung ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht an eine Reihenfolge gebunden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 166, in Kraft getreten am 26. März 2010; geändert durch Artikel 5 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014; Verordnung vom 27. Januar 2016 (GV. NRW. S. 34), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016; Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 820), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Verordnung vom 25. November 2020 (GV. NRW. S. 1122), in Kraft getreten am 12. Dezember 2020.
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

Inhaltsübersicht und § 30 geändert durch Artikel 5 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014.

Fn 4

§ 9 Absatz 1 Satz 2 geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2016 (GV. NRW. S. 34), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016; § 9 Absatz 1 Satz 2 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 820), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 5

Überschrift, § 1 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 820), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 6

§ 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 820), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 7

§ 10 Satz 2 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 820), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 8

§ 12 und § 28 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 820), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 9

§ 13: Absatz 1, Absatz 4 und Absatz 6 Satz 4 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 820), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 geändert durch Verordnung vom 25. November 2020 (GV. NRW. S. 1122), in Kraft getreten am 12. Dezember 2020.

Fn 10

§ 18 Absatz 6 Satz 3, § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 23 Absatz 3 Satz 2 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 820), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.