Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen (HintG NRW) vom 16.03.2010

§ 20 (Fn 2)
Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung

(1) Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen, dabei ist die Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes nachzuweisen. Befindet sich der Nachweis der Empfangsberechtigung bei den Hinterlegungsakten, genügt die Bezugnahme auf diese Akten. Für die Herausgabe hinterlegten Geldes ist grundsätzlich ein Konto bei einem Kreditinstitut, für die Herausgabe eines Wertpapierguthabens ein Depotkonto anzugeben.

(2) Der Nachweis der Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes gilt insbesondere als geführt, wenn

1. die übrigen Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger bewilligt haben oder

2. die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Land festgestellt ist.

Aus einem nachher entstandenen Grund kann auch in diesen Fällen die Berechtigung beanstandet werden.

(3) Die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentlichen Erklärungen der Beteiligten sind schriftlich abzugeben oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person bescheinigt wird. Die Bescheinigung ist zu unterschreiben und mit einem Siegel oder Stempel zu versehen. Die Hinterlegungsstelle kann auch verlangen, dass die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird. Das gleiche gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 192, in Kraft getreten am 1. Dezember 2010; geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 15. März 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 311), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2013; Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 2

Inhaltsübersicht neu gefasst, § 1 eingefügt, § 1 (alt) umbenannt in § 2 und geändert, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, §§ 3 bis 5 (alt) umbenannt in §§ 4 bis 6, §§ 7 und 8 eingefügt, Überschrift des Teils 2 neu gefasst, §§ 6 bis 9 (alt) umbenannt in §§ 9 bis 12 und neu gefasst, § 10 (alt) aufgehoben, § 11 (alt) umbenannt in § 13, § 12 (alt) umbenannt in § 14 und neu gefasst, § 13 (alt) umbenannt in § 15 und geändert, § 14 (alt) umbenannt in § 16 und geändert, Überschrift des Teils 4 (alt) gestrichen, § 15 (alt) umbenannt in § 17 und geändert, §§ 16 bis 20 (alt) ersetzt durch § 18, Teil 5 (alt) umbenannt in Teil 4, § 21 (alt) umbenannt in § 19 und neu gefasst, § 22 (alt) umbenannt in § 20 und neu gefasst, §§ 23 und 24 (alt) aufgehoben, § 25 (alt) umbenannt in § 21 und geändert, § 22 eingefügt, § 26 umbenannt in § 23 und neu gefasst, Teil 6 (alt) umbenannt in Teil 5, §§ 27 und 28 (alt) umbenannt in §§ 24 und 25, § 29 (alt) umbenannt in § 26 und geändert, § 30 (alt) umbenannt in § 27, Teil 7 mit §§ 31 und 32 (alt) aufgehoben, Teil 8 (alt) umbenannt in Teil 6 und Überschrift neu gefasst, § 33 (alt) umbenannt in § 28 und neu gefasst, Überschrift des Teils 9 (alt) gestrichen, § 37 (alt) umbenannt in § 29 und geändert und Anlage aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020.

Fn 3

§ 12a neu eingefügt durch Gesetz vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 15. März 2014; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020.

Fn 4

§§ 34 bis § 36 (alt) aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020.

Fn 5

§ 25 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.