Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Gebührenordnung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen in Westfalen-Lippe vom 28.01.2010

§ 6
Stundung der Gebühren

Die Gebühr kann nicht erlassen werden. Auf schriftlichen Antrag des/der Gebührenpflichtigen kann zur Abwendung unbilliger Härten die Gebühr nach pflichtgemäßem Ermessen des zuständigen Landschaftsverbandes gestundet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 227, in Kraft getreten am 14. April 2010.