Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2009

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) führt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäfte. Dies gilt insbesondere für Einladungen, Niederschriften und die Durchführung der Beschlüsse.

(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die Mitglieder rechtzeitig einzuladen.

(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 230, in Kraft getreten am 14. April 2010.