Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.08.2010

§ 15
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der obersten Landesbehörde und der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können während der Prüfung mit Zustimmung des Prüfungsausschusses zugegen sein.

Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) weitere Personen auf Antrag als Gäste zulassen.

(2) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen ausschließlich nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 504, in Kraft getreten am 31. August 2010.