Historische SGV. NRW.

Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 – KapVO NRW 2010) vom 10.01.2011

Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.




§ 2
Stichtag

(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines vom Ministerium festgelegten Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).

(2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden.

(3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 84, in Kraft getreten am 12. Februar 2011.

Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.