Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Betriebssatzung für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen vom 28.02.2011

§ 11
Zuständigkeit des Ausschusses für den
LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen als Fachausschuss

(1) Der Fachausschuss ist zuständig für alle politischen Grundsatzangelegenheiten im Zusammenhang mit der Betreuung von Menschen mit geistiger Behinderung. Er beschließt über die Gestaltung und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen im Rheinland in den Bereichen Beratung, Bildung, Arbeit, Wohnen, Freizeit durch Rahmenkonzepte, Anreiz-und Förderprogramme sowie über die Initiierung von Modellprojekten zur Verbesserung der Versorgungs- und Betreuungsqualität, Gender-Mainstreaming und Kultursensibilität.

(2) Der Fachausschuss ist zuständig für die Einrichtungen, sofern einrichtungsübergreifender Regelungsbedarf besteht. Dies umfasst auch einrichtungsbezogene Maßnahmen, soweit davon Interessen des LVR-Verbundes Heilpädagogischer Hilfen, harmonisierungsbedürftige Fragestellungen zwischen den Einrichtungen oder Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung berührt werden. Der Fachausschuss beschließt über:

Aufgabenkreis Unternehmensentwicklung des LVR-Verbundes Heilpädagogischer Hilfen und seiner Einrichtungen

1. Festlegung der strategischen Positionierung einschließlich Entwicklungsziele für den LVR –Verbund Heilpädagogischer Hilfen,

2. Aufgabenstellung im Sinne von § 2,

3. Ziel- und Liegenschaftsplanung,

4. Entwurf des Haushaltsplans und des Investitionsprogramms,

5. sachliche, räumliche und personelle Rahmenvorgaben, Messziffern und Richtzahlen, einschließlich Stellenschlüssel,

6. Grundsätze für die organisatorische Gliederung,

7. übergreifende Vorgaben für das Energiemanagement,

8. übergreifende umweltrelevante Maßnahmen zur Reduzierung der umweltbezogenen Einflüsse der Einrichtungen und Liegenschaften sowie die Festlegung von Anforderungen an das Umweltmanagement und das Öko-Audit,

Aufgabenkreis Weiterentwicklung des Leistungs- und Angebotsspektrums / Qualitätsmanagement

9. Konzepte und Rahmenvorgaben für Planungen für mittel- und langfristige Investitionen/Instandhaltungskosten, soweit die Gesamtkosten der Maßnahmen 1.000.000 € (brutto) überschreiten,

10. Festlegung von Betreuungs- Pflegestandards,

11. Grundsätze verbundbezogener Qualitätsberichte,

12. Grundsätze des Beschwerdemanagements im LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen unter Berücksichtigung der dazu erlassenen landschaftsverbandsweiten Regelungen,

Aufgabenkreis Personalmanagement

13. Einstellung, Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Betriebsleitungen sowie deren Vertreter und Vertreterinnen,

14. verbundweite Grundsatzangelegenheiten des Personalwesens unter Berücksichtigung der Rahmenvorgaben für den LVR,

15. allgemeinen Vertrags- und Anstellungsbedingungen für die Mitglieder der Betriebsleitungen und deren Vertreterinnen bzw. Vertreter,

16. einrichtungsübergreifende Personalentwicklungsprogramme.

(3) Soweit Maßnahmen auf Grund einer Entscheidung der Direktorin bzw. des Direktors einrichtungsübergreifend bzw. verbundbezogen wahrzunehmen sind, entscheidet der Ausschuss über:

1. Planung, Durchführung und Vergabe von Baumaßnahmen und Bauunterhaltung sowie mittel- und langfristige Investitionen/Instandhaltungen von mehr als 1.000.000 € (brutto ),

2. verbundbezogene Gutachter- und Berateraufträge im Wert von mehr als 50.000 € (brutto),

3. verbundbezogene Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für freiberufliche Leistungen mit einem Vergabewert von mehr als 300.000 € (brutto),

4. Architekten-, Ingenieur- und Beratungsleistungen mit Ausnahme von Prüfaufträgen an Prüfingenieure im Hochbau bzgl. der unter Nummer 1 genannten Baumaßnahmen bei Aufträgen mit mehr als 50.000 € (brutto) Honorarsumme.

(4) Er berät insbesondere über:

1. Gründung oder Übernahme von Einrichtungen oder wesentlichen Zweckänderungen von bestehenden Einrichtungen,

2. Auflösung von Einrichtungen des LVR-Verbundes Heilpädagogische Hilfen oder wesentlicher Teile,

3. Jahresabschlussbericht des LVR,

4. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 180, in Kraft getreten am 31. März 2011.