Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung - CW VO) vom 24.03.2011

§ 7 (Fn 3)
Sonstige Einrichtungen und Einrichtungen für
Menschen mit Behinderungen

(1) An den Eingängen zu den Camping- und Wochenendplätzen ist an gut sichtbarer, geschützter Stelle ein Lageplan der Platzanlage anzubringen. Für Menschen mit Behinderungen ist ein Lageplan in taktiler Form anzubringen. Aus dem Lageplan müssen die Fahrwege, Brandschutzstreifen sowie die Standorte der Feuerlöscher ersichtlich sein. Auf dem Lageplan für Wochenendplätze müssen außerdem die Art und Lage der Löschwasserentnahmestellen erkennbar sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Campingplätze bis zu 50 Standplätzen.

(2) An Eingängen zu Camping- und Wochenendplätzen und bei größeren Plätzen auch an weiteren Stellen sind Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:

1. Name und Anschrift des Betreibers und der gegebenenfalls von ihm beauftragten Aufsichtsperson (Platzwart),

2. die Platzordnung.

Die Hinweise müssen auch für sehbehinderte Menschen lesbar sein.

(3) Alle baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen auf Camping- und Wochenendplätzen müssen barrierefrei erreicht und von Menschen mit Behinderungen ohne fremde Hilfe benutzt werden können.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 197, in Kraft getreten am 12. April 2011; geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014; Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 2

§ 11 neu gefasst durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.

Fn 3

§ 2 Absatz 4, § 4 Absatz 1 und 3, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 10 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 4

§ 8: Absatz 1 geändert, Absatz 2 eingefügt, Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 und geändert, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 4, Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 und geändert und Absätze 5 (alt) und 6 (alt) umbenannt in Absätze 6 und 7 durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.