Historische SGV. NRW.

Gesetz zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Besoldungs- und Versorgungsrecht (Besoldungs- und Versorgungsgleichstellungsgesetz) vom 24.05.2011

Aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.




§ 2 (Fn 3)
Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft

(1) Für die Anwendung des Landesbesoldungsgesetzes, des Übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie der auf der Grundlage dieses Gesetzes übergeleiteten Verordnungen werden nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz begründete eingetragene Lebenspartnerschaften ab dem 1. August 2001 der Ehe gleichgestellt. Bestimmungen dieses Gesetzes und der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Ehegatten und deren Angehörige beziehen, sind auf eingetragene Lebenspartner und deren Angehörige sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Witwen oder Witwer und deren Angehörige beziehen, sind auf hinterbliebene Lebenspartner und deren Angehörige sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei der Gewährung kinderbezogener Leistungen stehen Kinder einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners, die eine Beamtin, eine Richterin oder eine Ruhestandsbeamtin oder die ein Beamter, ein Richter oder ein Ruhestandsbeamter in den Haushalt aufgenommen hat, den in den Haushalt aufgenommenen Kindern einer Ehegattin oder eines Ehegatten gleich.

(3) Witwengeld- und Witwergeldansprüche von Witwen und Witwer, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Lebenspartnerschaft begründet haben, erlöschen mit dem Ende des Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

(4) Soweit nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gemäß § 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt wird, findet § 57 des nach Absatz 1 maßgeblichen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 271, in Kraft getreten am 4. Juni 2011; geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 15. Dezember 2012; Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten am 1. Juni 2013.

Aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 2

§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 15. Dezember 2012.

Fn 3

§ 2 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten am 1. Juni 2013.