Historische SGV. NRW.

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) zur Deckung der notwendigen Ausgaben/Aufwendungen der Organe nach § 35 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben (Finanzierungssatzung - FS) vom 17.06.2011

Aufgehoben durch Satzung vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201), in Kraft getreten am 1. August 2019.




§ 4
Finanzierung der ALM als GbR

Jeder Gesellschafter (§ 1 ALM-Statut) trägt zur Finanzierung im Rahmen eines jährlich zu beschließenden Finanzierungsschlüssels bei und haftet im Innenverhältnis nur in diesem Umfang. Der Finanzierungsschlüssel bestimmt sich aus dem Verhältnis des der jeweiligen Landesmedienanstalt zustehenden Rundfunkgebührenanteils zum Gesamtaufkommen. Daneben werden Einnahmen aus Verwaltungsgebühren zur Finanzierung herangezogen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2011 S. 405.

Aufgehoben durch Satzung vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201), in Kraft getreten am 1. August 2019.