Historische SGV. NRW.
Obsolet.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für
Investitionen erforderlich ist, wird auf 3.100.000
EUR
festgesetzt.
GV. NRW. S. 489. |
|
Obsolet.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für
Investitionen erforderlich ist, wird auf 3.100.000
EUR
festgesetzt.
GV. NRW. S. 489. |
|