Historische SGV. NRW.
Obsolet.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung
in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000.000
EUR
festgesetzt.
GV. NRW. S. 489. |
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Obsolet.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung
in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000.000
EUR
festgesetzt.
GV. NRW. S. 489. |
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