Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Finanzierungsbeteiligung an den Kosten für Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Verordnung zum Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz - VO AG SchKG) vom 29.02.2012

Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 923), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.




§ 7
Grundlagen für die Berechnung des Versorgungsschlüssels

(1) Der Versorgungsschlüssel gemäß § 3 Absatz 1 Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz NRW wird auf Grundlage der jeweils aktuellen Bevölkerungsstatistik des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen alle fünf Jahre ab dem Jahr 2012 berechnet. Die Anzahl der Beratungsfachkraftstellen, die nach dem Versorgungsschlüssel zu fördern sind, wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma gerundet.

(2) Für die Feststellung, ob der Versorgungsschlüssel in den einzelnen Versorgungsgebieten erfüllt ist, wird die Anzahl der in den Förderanträgen beantragten Vollzeitstellen zusammen mit den Anteilen der beantragten Teilzeitstellen mit dem Kontingent (§ 5 Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz NRW) verglichen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 142, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2012.

Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 923), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.