Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Bekanntmachung des Inkrafttretens des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV) vom 28.08.2012

§ 7
Staatsaufsicht

Die Anstalt unterliegt der Staatsaufsicht. Die Staatsaufsicht ist Rechtsaufsicht. Sie wird im Benehmen mit den anderen Vertragsländern von der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg ausgeübt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 386.