Historische SGV. NRW.
Obsolet.
§ 5
Antrag
(1) Über die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang entscheidet die Leitung der Weiterbildungsreinrichtung auf Antrag.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit Lichtbild und
2. die Nachweise der Voraussetzungen nach § 4.