Historische SGV. NRW.
Obsolet.
§ 16
Bestehen der Prüfung
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet wird.
Obsolet.
§ 16
Bestehen der Prüfung
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet wird.