Historische SGV. NRW.
Obsolet.
§ 28
Überwachung der Dienstleistungserbringung
Die Bezirksregierung ist die zuständige Behörde für die Durchführung der Richtlinie 2006/123/EG gemäß den §§ 23 bis 27.
Obsolet.
§ 28
Überwachung der Dienstleistungserbringung
Die Bezirksregierung ist die zuständige Behörde für die Durchführung der Richtlinie 2006/123/EG gemäß den §§ 23 bis 27.