Historische SGV. NRW.

Verordnung zur Regelung von Verfahrensanforderungen in den Bereichen umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung, Berücksichtigung sozialer Kriterien und Frauenförderung sowie Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - RVO TVgG - NRW) vom 14.05.2013

Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.




§ 18
Staffelung der Maßnahmen nach Unternehmensgröße

(1) Unternehmen mit regelmäßig mehr als 500 Beschäftigten haben vier der in § 17 genannten Maßnahmen auszuwählen sowie durchzuführen oder einzuleiten.

(2) Unternehmen mit regelmäßig mehr als 250, aber nicht mehr als 500 Beschäftigten haben drei der in § 17 genannten Maßnahmen auszuwählen sowie durchzuführen oder einzuleiten.

(3) Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20, aber nicht mehr als 250 Beschäftigten haben zwei der in § 17 genannten Maßnahmen auszuwählen sowie durchzuführen oder einzuleiten.

(4) Zur Festlegung der Unternehmensgröße ist die Definition der Betriebsstätte nach § 12 Abgabenordnung zugrunde zu legen[13].

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2013 (GV. NRW. S. 254).

Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.