Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw vom 17.10.2013

§ 13
Anforderungen an Sachkundige

(1) Sachkundige für die Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit können sein:

1. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige einschlägiger Fachrichtungen,

2. Ingenieure einer einschlägigen technischen Fachrichtung (zum Beispiel Bauingenieurwesen) mit einer einschlägigen mindestens dreijährigen Berufspraxis,

3. Meister im Straßenbauer-, Maurer- und Betonbauer- (Bezug zum Kanalisationsbau), Installateur- und Heizungsbauer -oder Brunnenbauer-Handwerk, Meister für Rohr-, Kanal- und Industrieservice und Personen mit einem gleichwertigen Berufsabschluss in der entsprechenden Fachrichtung,

4. Personen mit einer Ausnahmebewilligung nach §§ 8, 9 Handwerksordnung oder Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b Handwerksordnung in der entsprechenden Fachrichtung, und

5. Personen mit abgeschlossener einschlägig handwerklicher oder gewerblich technischer Ausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der sie tätig sein werden, insbesondere

a) Tiefbaufacharbeiter im Schwerpunkt Rohrleitungs- oder Kanalbau,

b) Rohrleitungs- oder Kanalbauer,

c) Fachkräfte für Abwassertechnik,

d) Fachkräfte für Rohr-, Kanal- und Industrieservice.

(2) Sachkundige müssen durch Teilnahme an einer Schulung einer Schulungsinstitution gemäß Absatz 3 die Erlangung der besonderen Kenntnisse für die Durchführung von Prüfungen des Zustands und der Funktionsfähigkeit nachweisen. Die Schulung muss den Sachkundigen Mindestkenntnisse entsprechend Anlage 3 vermitteln. Die Anforderungen an die Prüfung ergeben sich aus den Anlagen 4 und 5.

(3) Die zuständige Behörde führt eine Liste der Schulungsinstitutionen, die die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Der Eintrag in diese Liste erfolgt nach Überprüfung des vorgelegten Schulungskonzeptes, wenn dargelegt wird, dass die Schulungsinhalte mindestens die Kenntnisse gemäß Anlage 3 vermitteln. Entsprechen die Schulungsinhalte diesen Anforderungen nicht, ist die Schulungsinstitution aus der Liste zu streichen. Die zuständige Behörde informiert die gemäß § 12 Absatz 1 zuständigen Kammern über die landesweite Liste der Schulungsinstitute.

(4) Anerkannte Sachkundige müssen mindestens alle drei Jahre an einer geeigneten, mindestens zweitägigen Fortbildung einer Schulungsinstitution gemäß Absatz 3 teilnehmen. Die Teilnahmebescheinigung ist der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.

Kapitel 3
Ordnungswidrigkeiten

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. November 2013 (GV. NRW. S. 602); geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Verordnung vom 15. Juli 2020 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 13. August 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 3

§ 8: Absatz 4 und 7 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 1, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 2 und geändert, Absätze 3 und 4 eingefügt, Absätze 4 bis 7 (alt) umbenannt in Absätze 5 bis 8 und Absatz 8 (alt) umbenannt in Absatz 9 und geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2020 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 13. August 2020.

Fn 4

Anlage 1 geändert und Anlage 6 angefügt durch Verordnung vom 15. Juli 2020 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 13. August 2020.

Fn 5

§ 14 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.