Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAP2.1-Feu) (Fn 2) vom 25.11.2013

§ 3 (Fn 8)
Beginn und Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er beinhaltet die Ausbildung nach §§ 6 bis 9 und wird durch anrechenbare Zeiten nach § 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen um zwölf Monate verkürzt. Die Ausbildung nach §§ 6 bis 9 beginnt zum 1. eines Quartals und dauert 24 Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung gemäß § 7 sowie die Laufbahnprüfung gemäß § 10.

(2) Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten gemäß §§ 8 Absatz 2, 9 Absatz 2 sowie beim jeweils erstmaligen Nichtbestehen der Ausbildung von Gruppenführerinnen und Gruppenführern sowie der Vertiefungsausbildung nach der Übersicht über Umfang und Inhalte der zentralen Ausbildung am Institut der Feuerwehr NRW gemäß Anlage 2, der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer gemäß § 13 Absatz 7 oder der Abschlussprüfung gemäß § 14 Absatz 7 kann die Ausbildung um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden. Die Verlängerung darf insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten. Die Wiederholung von Zeiten der Ausbildung kann auch bei einer anderen Ausbildungsbehörde erfolgen.

(3) Bei erneuter Nichterfüllung der Leistungsanforderungen eines bereits wiederholten Ausbildungsteils gemäß §§ 8 Absatz 2 Satz 3, 9 Absatz 2, bei wiederholter Nichtzulassung zu einer der in Absatz 2 genannten Prüfungen oder bei erneutem Nichtbestehen oder der Notwendigkeit der Verlängerung der Ausbildung über die Höchstgrenze des Absatz 2 Satz 2 hinaus endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Monats, in dem mitgeteilt wird, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes deshalb nicht mehr erreicht werden kann.

(4) Über die Verlängerung aus Anlass von Beurlaubungs-, Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde. Eine solche Verlängerung ist auf die Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 2 nicht anzurechnen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. S. 668); geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 952), in Kraft getreten am 23. Dezember 2017; Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.

Fn 2

Überschrift und § 1 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 3

§ 5 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 4

§ 6 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 5

§ 7 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.

Fn 6

§ 12 Absatz 1 geändert, Absatz 2 durch neuen Satz 1 ersetzt durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 7

§ 20 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 8

§ 3 Absatz 2, § 21 Absatz 2 und § 23 Absatz 1 und Absatz 3 (aufgehoben) geändert sowie Anlagen 1 bis 10 neu gefasst durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 952), in Kraft getreten am 23. Dezember 2017.

Fn 9

Anlage 1 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.