Historische SGV. NRW.

Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) vom 10.04.2014

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2021 durch Gesetz vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.




§ 12
Informationsrecht

(1) Die Bewohnerschaft, die zum Gebrauch des Wohnraums berechtigt ist, kann auf Antrag über den Stand des Verfahrens, die Sachverhaltsermittlung und über Anordnungen gegenüber dem Verfügungsberechtigten informiert werden.

(2) Die von einer Anordnung betroffenen Verfügungsberechtigten sind über die beabsichtigte Übermittlung von Informationen an die Bewohnerschaft zu unterrichten.

(3) Die Datenschutzbestimmungen bleiben im Übrigen unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. April 2014 (GV. NRW. S. 269).

Außer Kraft getreten am 1. Juli durch Gesetz vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.