Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Verordnung über die Durchführung und die Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf zur Kauffrau für Büromanagement/zum Kaufmann für Büromanagement im Lande Nordrhein-Westfalen - Fachrichtungen Landes- und Kommunalverwaltung - (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Büromanagement) vom 10.07.2014

§ 8
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung des Prüflings anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, die Teilnahme an der Prüfung gestatten. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen neben der nach § 5 Absatz 1 zuständigen Stelle nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2014 (GV. NRW. S. 411); geändert durch Verordnung vom 30. September 2016 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Juni 2016.

Fn 2

§ 1 Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu eingefügt und Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 durch Verordnung vom 30. September 2016 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Juni 2016.