Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung – GlVO) vom 08.07.2014

§ 4
Schulischer und praktischer Teil der Fachhochschulreife

Der Fachhochschulreife gleichwertige Bildungsnachweise sind

1. das am Berufskolleg erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) der zweijährigen und der dreijährigen Berufsfachschule gemäß § 22 Absatz 5 Nummer 2 des Schulgesetzes NRW in Verbindung mit einer abgeschlossenen mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder einem einschlägigen halbjährigen Praktikum nach der Praktikum-Ausbildungsordnung oder einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit,

2. das am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder des Beruflichen Gymnasiums an einer Schule in Nordrhein-Westfalen oder einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) in Verbindung mit einer abgeschlossenen mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht,

3. in Verbindung mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder einem einjährigen gelenkten Praktikum gemäß Praktikum-Ausbildungsordnung

a) das in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe oder des Beruflichen Gymnasiums an einer Schule in Nordrhein-Westfalen oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil),

b) das an einer Waldorfschule in Nordrhein-Westfalen nach Nichtbestehen der Abiturprüfung erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil),

c) das am Eichendorff-Kolleg erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil),

d) das am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil),

e) das nach Nichtbestehen der Abiturprüfung für Externe erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil),

f) das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) einer deutschen Schule im Ausland, das einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz entspricht oder das vom für Schulen zuständigen Ministerium anerkannt wurde und

g) das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil), das gemäß einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde,

4. in Verbindung mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit oder einem einjährigen gelenkten Praktikum gemäß Praktikum-Ausbildungsordnung

a) das in Nordrhein-Westfalen erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) des Weiterbildungskollegs (Abendgymnasium und Kolleg) und

b) das in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) eines Abendgymnasiums oder eines Kollegs, soweit es den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zur Gestaltung der Abendgymnasien und der Kollegs entspricht.

Zeugnisse der Fachhochschulreife (schulischer Teil) nach Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a und b müssen vor der Erfüllung der weiteren Bedingungen erworben worden sein; dies gilt nicht für doppeltqualifizierende Bildungsgänge.

Abschnitt 3
Hochschulzugang auf Grund eines abgeschlossenen
oder begonnenen Hochschulstudiums

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 407).

Fn 2

SGV. NRW. 221.