Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO) vom 23.10.2014

§ 26
Individualbereich

(1) Für jeweils höchstens vier Nutzerinnen und Nutzer muss ein Duschbad mit WC vorhanden sein. Bei Wohngemeinschaften in Neubauten sind mindestens Tandembäder vorzusehen.

(2) Die Wohnfläche der Zimmer der Nutzerinnen und Nutzer muss ohne Bad mindestens 14 qm betragen. Bei Wohngemeinschaften im Gebäudebestand kann die zuständige Behörde Abweichungen von dieser Anforderung zulassen, wenn dies durch eine über die Anforderungen des § 27 Absatz 1 hinausgehende Gemeinschaftsfläche ausgeglichen wird und die verbleibende Fläche so groß ist, dass der Zweck des Gesetzes insbesondere im Hinblick auf Selbstbestimmung und Achtung der Privatsphäre nicht gefährdet wird.

(3) Der Zugang zu den Zimmern der Nutzerinnen und Nutzer muss unmittelbar von den Verkehrsflächen oder Gemeinschaftsräumen möglich sein. Die Zimmer dürfen nicht als Durchgangszimmer ausgelegt sein.

(4) Die Zimmer der Nutzerinnen und Nutzer müssen über die baulich-technischen Voraussetzungen für Rundfunk- und Fernsehempfang sowie die Nutzung von Telefon und Internet verfügen. Die Fenster und Fassaden sind so zu gestalten, dass auch bei Bettlägerigkeit Blickbezüge zum Außenbereich ermöglicht werden. Auf Wunsch oder auf Grund des konkreten Pflege- oder Betreuungsbedarfs der Nutzerinnen und Nutzer müssen die technischen Voraussetzungen zur Inbetriebnahme einer Notrufanlage vorgehalten werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. November 2014 (GV. NRW. S. 686); geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 2

Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 2, Überschrift Teil 2 Kapitel 1, § 6 Absatz 1, § 16 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 4, § 29, § 32 Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 36 Absatz 1 und 2, § 37 und § 45 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 3

§ 2 Absatz 3, § 5 neu gefasst durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 4

§ 8 Absatz 8 und § 38 Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 5

Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 mit § 9 aufgehoben durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 6

§ 23 Absatz 1 und 2 geändert und Absatz 4 angefügt sowie § 25 Absatz 1 vorangestellt und bisheriger Wortlaut wird Absatz 2 durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 7

Anlage 1 (alt) aufgehoben und Anlage 2 (alt) umbenannt in Anlage 1 und neu gefasst durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.