Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Förderung der Bürgermedien (Fördersatzung Bürgermedien) vom 21.11.2014

§ 4
Förderempfänger

Förderempfänger im Hinblick auf die unter § 2 aufgeführten Fördergegenstände sind in der Regel juristische Personen, die die Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahmen und Projekte erbringen.

Im Falle von § 2 i) können auch natürliche Personen Förderempfänger sein.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 848).