Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Finanzierungsbeteiligung an den Kosten für Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Verordnung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz - AG SchKG VO) vom 18.12.2014

§ 4
Prüfung des Antrags auf Zuteilung der förderfähigen Beratungskraftstellen

(1) Die zuständige Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit des Antrags. Sie kann die Bewilligung versagen, wenn der eingereichte Antrag nicht vollständig ist oder erhebliche Mängel aufweist.

(2) Sind die Antragsunterlagen vollständig, prüft die Bewilligungsbehörde die Angaben gemäß § 2 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes auf ihre Richtigkeit. Sie ist berechtigt, vom Antragsteller gegebenenfalls ergänzende Angaben zu fordern.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 923).