Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Finanzierungsbeteiligung an den Kosten für Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Verordnung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz - AG SchKG VO) vom 18.12.2014

§ 9
Angemessenheit der Personalkosten

Die Personalkosten sind in Höhe der tarifvertraglichen Regelungen des Trägers angemessen. Bestehen keine tarifvertraglichen Regelungen, sind die im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbarten Personalkosten angemessen, sofern sie nicht höher sind, als es in anderen einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für diesen Personenkreis vorgesehen ist. Dies gilt entsprechend für die Arbeitszeit.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 923).